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   OLG Frankfurt, 17.02.2020 - 12 U 353/19   

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OLG Frankfurt, 17.02.2020 - 12 U 353/19 (https://dejure.org/2020,4112)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.02.2020 - 12 U 353/19 (https://dejure.org/2020,4112)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Februar 2020 - 12 U 353/19 (https://dejure.org/2020,4112)
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Wird zitiert von ... (17)

  • LG München I, 17.05.2021 - 31 O 519/21

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW Caddy)

    Soweit in einigen der den Motor EA 288 betreffenden Verfahren davon ausgegangen wird, die dortige Klagepartei habe jeweils nur willkürlich "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl" behauptet, dass das dort streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Motorentyp EA 288 eine (mehrere) unzulässige Abschalteinrichtung(en) enthält (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 - 16a U 196/19, BeckRS 2021, 3447, Rz. 21-22; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 5-9), sind diese Bewertungen auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    (2) Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, es handele sich bei der unzulässigen Verwendung einer Abschalteinrichtung lediglich um einen "einfachen Gesetzesverstoß" (vgl. etwa OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 12; Weidemann, NVwZ 2020, 9, 14), folgt der Einzelrichter dem nicht.

    Die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Annahme eines vorsätzlichen Handelns scheide ebenso wie der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aus, soweit sich eine Tathandlung im Einzelfall als rechtlich vertretbar erweist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 23.04.2021 - 12 O 534/20, BeckRS 2021, 8349, Rz. 15 ff.; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 13), teilt der Einzelrichter nicht.

    Nicht übertragbar ist daher im vorliegenden Fall die Beurteilung in Parallelverfahren, wonach dort vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich seien, die in zulässiger Weise den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 12-13).

  • LG München I, 17.05.2021 - 31 O 3080/21

    Schadensersatzansprüche gegen Herstellerin des Motors im Zusammenhang mit dem

    Soweit in einigen der den Motor EA 288 betreffenden Verfahren davon ausgegangen wird, die dortige Klagepartei habe jeweils nur willkürlich "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl" behauptet, dass das dort streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Motorentyp EA 288 eine (mehrere) unzulässige Abschalteinrichtung(en) enthält (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 - 16a U 196/19, BeckRS 2021, 3447, Rz. 21-22; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 5-9), sind diese Bewertungen auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    (2) Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, es handele sich bei der unzulässigen Verwendung einer Abschalteinrichtung lediglich um einen "einfachen Gesetzesverstoß" (vgl. etwa OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 12; Weidemann, NVwZ 2020, 9, 14), folgt der Einzelrichter dem nicht.

    Die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Annahme eines vorsätzlichen Handelns scheide ebenso wie der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aus, soweit sich eine Tathandlung im Einzelfall als rechtlich vertretbar erweist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 23.04.2021 - 12 O 534/20, BeckRS 2021, 8349, Rz. 15 ff.; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 13), teilt der Einzelrichter nicht.

    Nicht übertragbar ist daher im vorliegenden Fall die Beurteilung in Parallelverfahren, wonach dort vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich seien, die in zulässiger Weise den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 12-13).

  • LG München I, 17.05.2021 - 31 O 521/21

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A4

    Soweit in einigen der den Motor EA 288 betreffenden Verfahren davon ausgegangen wird, die dortige Klagepartei habe jeweils nur willkürlich "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl" behauptet, dass das dort streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Motorentyp EA 288 eine (mehrere) unzulässige Abschalteinrichtung(en) enthält (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 - 16a U 196/19, BeckRS 2021, 3447, Rz. 21-22; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 5-9), sind diese Bewertungen auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    (2) Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, es handele sich bei der unzulässigen Verwendung einer Abschalteinrichtung lediglich um einen "einfachen Gesetzesverstoß" (vgl. etwa OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 12; Weidemann, NVwZ 2020, 9, 14), folgt der Einzelrichter dem nicht.

    Die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Annahme eines vorsätzlichen Handelns scheide ebenso wie der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aus, soweit sich eine Tathandlung im Einzelfall als rechtlich vertretbar erweist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 23.04.2021 - 12 O 534/20, BeckRS 2021, 8349, Rz. 15 ff.; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 13), teilt der Einzelrichter nicht.

    Nicht übertragbar ist daher im vorliegenden Fall die Beurteilung in Parallelverfahren, wonach dort vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich seien, die in zulässiger Weise den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 12-13).

  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2021 - 14 O 332/20
    Ein Anspruch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus § 826 i.V.m. § 31 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht (so im Ergebnis zu dem hier streitgegenständlichen Motortyp EA 288 u.a. auch: OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss v. 17.2.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626 Rn. 4, beck-online; OLG Koblenz Urt. v. 20.4.2020 - 12 U 1570/19, BeckRS 2020, 6348 Rn. 25, beck-online; OLG Brandenburg Hinweisbeschluss v. 20.4.2020 - 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519 Rn. 16, beck-online).

    Stellt die beweispflichtige Partei jedoch Behauptungen "aufs Geratewohl" bzw. "ins Blaue hinein" auf, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen, ist von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis auszugehen (OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss v. 17.2.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Tz. 6, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.2019, AZ: 8 U 178/19, S. 5).

    Insgesamt reicht es für einen schlüssigen Klagevortrag nicht aus, im Wege eines "Generalverdachtes" grundsätzlich bei allen Dieselfahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung zu vermuten (OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss v. 17.2.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Tz. 8).

    Die Untersuchungskommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Motoren der Baureihe EA 288 nicht von Abgasmanipulationen betroffen sind (so auch OLG Brandenburg , Beschluss vom 20.04.2020, 1 U 103/19, RZ 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2020, 12 U 353/19, RZ 11, zitiert nach juris).

    Denn selbst dann, wenn die Motorherstellerin bei der Wahl des Temperaturfensters oder in Bezug auf einen anderen technischen Aspekt die Grenzen des nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Zulässigen überschritten haben sollte, liegt aufgrund der grundsätzlichen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen zum Motorenschutz allenfalls ein "einfacher" Gesetzesverstoß vor, nicht jedoch eine besondere Verwerflichkeit im Sinne einer Sittenwidrigkeit (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Tz. 12).

  • LG Schweinfurt, 22.02.2022 - 24 O 398/21

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW T6

    Indes entspricht es der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 31.03.2020, Az. 3 U 57/19, BeckRS 2020, 9901 - in Auseinandersetzung mit der Rspr. des BGH, NJW 2020, 1740; vgl. auch jeweils Hinweisbeschluss des OLG Brandenburg vom 20.04.2020, Az. 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519, Rn. 18 oder des OLG Frankfurt a.M. vom 17.02.2020, Az. 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rn. 5; ferner OLG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 10 U 393/19, BeckRS 2019, 42815 Rn. 29; OLG München, NJW-RR 2019, 1497 [1499]), dass jedenfalls dann keine Beweisaufnahme geboten ist, wenn die zum Beweis gestellte Behauptung für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt worden ist.

    Jedenfalls solange Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, scheidet solch eine Annahme aus (vgl. jüngst BGH, SVR 2021, 100 [101] oder ZVertriebsR 2021, 184 [187]; so schon OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 31.03.2020, Az. 3 U 57/19, BeckRS 2020, 9901 Rn. 18; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019, Az. 5 U 103/18, BeckRS 2019, 33351 Rn. 25; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.11.2019, Az. 13 U 274/18, BeckRS 2019, 29281 Rn. 53, sowie Hinweisbeschluss vom 17.2.2020, Az. 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626 Rn. 12; OLG Stuttgart, NZV 2019, 579 [583]).

    Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält (OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 17.2.2020, Az. 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626).

  • LG Gießen, 21.12.2020 - 2 O 384/20
    Einer Partei kann es nicht verwehrt werden, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis hat und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich oder möglich hält (OLG Frankfurt a. M. (12. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626; BGH, Urteil vom 20.9.2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69; BGH, Beschluss vom 28.1.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 m.w.N.).

    Insgesamt reicht es für einen schlüssigen Klagevortrag nicht aus, im Wege eines "Generalverdachtes" grundsätzlich bei allen Dieselfahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung (im Sinne einer Prüfstanderkennung) zu vermuten (vgl. OLG Frankfurt a. M. (12. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626; BGH, Urteil vom 20.9.2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69; OLG Köln (28. Zivilsenat), Beschluss vom 09.01.2019 - 28 U 36/18, BeckRS 2019, 26076; OLG Koblenz (12. Zivilsenat), Urteil vom 20.04.2020 - 12 U 1570/19, BeckRS 2020, 6348).

    Derartige Indizien könnten sich etwa aus publizierten behördlichen oder sonstigen Untersuchungen zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug ergeben, aus eigenen Ermittlungen und Untersuchungen des Klägers, aus einem behördlich angeordneten Rückruf betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug, aus Verlautbarungen oder Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes und vielem mehr (vgl. OLG Frankfurt a. M. (12. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626).

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2021 - 24 U 361/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Karoq mit einem Motor der

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 14. Januar 2020, aaO; siehe auch OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17. Februar 2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626) gleichwohl zu fordern, dass der Anspruchsteller tatsächliche Anhaltspunkte anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf.

    Belastbare Indizien, welche der Kläger hätte aufzeigen können, können sich deshalb nicht nur aus Untersuchungsergebnissen oder Rückrufen des KBA ergeben, sondern auch aus publizierten sonstigen Untersuchungen zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug bzw. dem Motorentyp oder aus eigenen Ermittlungen und Untersuchungen des Klägers (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17. Februar 2020 - 12 U 353/19, Rn. 9, BeckRS 2020, 2626).

  • LG Saarbrücken, 23.04.2021 - 12 O 534/20

    Deliktische Haftung des Motorenherstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    f) Für eine weitergehende Beweiserhebung bestand danach kein Anlass (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626; Urteile vom 06.11.2019 - 13 U 217/19, juris und vom 07.10.2020 - 4 U 171/18, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 - 16a U 196/19, juris; OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 - 3 U 7524/19, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2020 - 1 U 103/19, juris und Beschluss vom 14.05.2020 - 1 U 103/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019 - 7 U 119/19, BeckRS 2019, 25896; OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020 - 12 U 1570/19, BeckRS 2020, 6348; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 11.10.2019 - 6 U 240/19, BeckRS 2019, 38715; OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2020 - 9a U 2520/19, juris und vom 04.12.2020 - 9a U 2074/19, juris; OLG Bamberg, Urteil vom 26.11.2020 - 1 U 368/19, juris).
  • LG München I, 30.03.2023 - 31 S 16727/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

    In dem Urteil des OLG Frankfurt vom 7.10.2020 - 4 U 171/18 (vgl. auch Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 - 12 U 353/19) führte das Gericht aus, dass allein die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandbetrieb nicht geeignet ist, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen und dass allein den Messungen im Realbetrieb keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. ebenso OLG München, Beschluss vom 05.03.2021 - 18 U 6488/20; Urteil vom 19.03.2020 - 32 U 2840/19 - "Die Messungen, die im Realbetrieb oder unter Straßenbedingungen erhoben werden, haben keine Indizwirkung in Bezug auf eine unzulässige Abschalteinrichtung"; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.01.2020 - 2 U 197/19).
  • LG Schweinfurt, 01.03.2021 - 23 O 701/2

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Seat

    Jedenfalls solange Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, scheidet solch eine Annahme aus (vgl. OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 31.03.2020, Az. 3 U 57/19, BeckRS 2020, 9901; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019, Az. 5 U 103/18, BeckRS 2019, 33351; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.11.2019, Az. 13 U 274/18, BeckRS 2019, 29281, sowie Hinweisbeschluss vom 17.2.2020, Az. 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626; OLG Stuttgart, NZV 2019, 579 [583]).

    Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält {OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 17.2.2020, Az. 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626).

  • LG Frankfurt/Main, 22.07.2022 - 17 O 141/21

    Dieselskandal bei Wohnmobilen: Kein Anspruch auf Schadensersatz; keine andere

  • OLG Naumburg, 18.08.2022 - 9 U 105/21

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • LG Schweinfurt, 28.06.2021 - 23 O 679/20

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin bei vom

  • OLG Zweibrücken, 14.09.2021 - 4 U 78/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund der behaupteten Verwendung

  • LG Magdeburg, 05.03.2021 - 10 O 1526/20

    Deliktischer Schadensersatzanspruch um Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw

  • LG Passau, 15.07.2022 - 4 O 205/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • LG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 21 O 11/20
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